Mieterwechsel (Ein- / Auszug) - Meldung Vermieter

Information über die Mitteilungs- und Auskunftspflicht

Gemäss § 7 des Anmeldungs- und Registergesetzes (ARG) des Kantons Basel-Landschaft gilt:

§ 7 Mitteilungs- und Auskunftspflicht

1 Personen, die in eigenem oder fremdem Namen meldepflichtigen Personen Räumlichkeiten vermieten oder die meldepflichtigen Personen bei sich oder in Kollektivhaushalten aufnehmen, teilen dies der Gemeindeverwaltung innert 14 Tagen seit dem Mietantritt bzw. seit der Aufnahme mit. Ebenso teilen sie die Beendigung der Miete oder der Aufnahme innert 14 Tagen mit.

2 Personen gemäss Absatz 1 sowie Arbeitgebende, die meldepflichtigen Personen beschäftigen, geben der Gemeindeverwaltung auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft über meldepflichtige Personen, wenn diese ihren Meldepflichten nicht nachkommen.

3 Inner- und ausserkantonale Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die für ihre Tätigkeit Verzeichnisse über Gebäude und Wohnungen führen, geben der Gemeindeverwaltung auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators einer meldepflichtigen Person.

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