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Zivilschutzkompanie Ebenrain
Verbund der Gemeinden Itingen, Nusshof, Sissach, Wintersingen, Zunzgen
Zivilschutzstelle
Gemeindeverwaltung Itingen Niklaus Eschbach, Stellenleiter Dorfstrasse 24 4452 Itingen
Direktwahl: 061 976 97 70 E-Mail: niklaus.eschbach@itingen.bl.ch
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Stellvertretung durch Frau Carmen Krenger E-Mail: carmen.krenger@itingen.bl.ch; Direktwahl: 061 976 97 70
Kommandant ZS Kp Ebenrain
Rolf Schaub, Steinenweg 7, 4455 Zunzgen, Telefon 061 971 16 08
Dienstanlässe
| 2008 |
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| 06.02.08 |
Sirenentest (alljährlich am ersten Mittwoch im Februar) |
| 16.-20.06.08 oder 23.-27.06.08 |
WK Betreuer |
| 18.-22.08.08 |
WK KGS |
| 04.-05.09.08 |
KVK Kadervorkurs |
| 08.-12.09.08 |
WK Wiederholungskurs |
Allgemeines
Die Zivilschutzorganisation Ebenrain (gegründet 2001) mit rund 115 Aktiven steht unter der Leitung von Fritz Itin. Er wird durch 2 Stellvertreter und verschiedene Dienstchefs unterstützt. Die heutige Organisation ist ausgerichtet auf Einsätze und Hilfeleistungen bei Katastrophen- und Notlagen. Aus verschiedenen Diensten ist deshalb Personal für Einsätze zur Unterstützung der Feuerwehr und des Regionalen Führungsstabes vorgesehen. Dieses wird bei Bedarf rasch mobilisiert.
Die Zivilschutzangehörigen werden unter anderem für folgende Aufgaben beigezogen:
 | Periodische Wartung der Zivilschutzanlagen |
 | Schulung des Personal der verschiedenen Dienste |
 | Dokumentation der geschützten Gebäude von kommunaler Bedeutung |
 | Zuweisungsplanung |
 | Einsätze zugunsten der Allgemeinheit:
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Dienstpflicht
Für Männer beginnt die Schutzdienstpflicht mit dem Jahr, in dem sie das 20. Altersjahr erreicht haben und dauert bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 40. Altersjahr vollendet haben. Die dienstpflichtigen Angehörigen der Armee sind nicht schutzdienstpflichtig.
Wer von der Schutzdienstleistung im aktiven Dienst zugunsten einer wichtigen im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit dispensiert ist, leistet in Friedenszeit Schutzdienst.
Frauen ab dem 20. Altersjahr und Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind, können die Schutzdienstpflicht freiwillig übernehmen; sie sind in Rechten und Pflichten den obligatorisch Schutzdienstleistenden gleichgestellt.
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